[ Auszug: Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst
nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung
nicht getroffe ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]